Rechtsanwalt - Erbrecht

Testamentsvollstreckung

Der größte Vorteil der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist die alleinige Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers über den Nachlass, gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben. Der Wille des Erblassers wirkt sozusagen in Person des Testamentsvollstreckers fort.

Damit lässt sich z.B. im Fall von großen Erbengemeinschaften von vornherein unterbinden, dass infolge von Streitigkeiten unter den Erben die Nachlassabwicklung oder dessen Verwaltung stillsteht, was beim Vorhandensein von Immobilien und einer fehlenden diesbezüglichen Regelung fast schon regelmäßig der Fall, und wegen der unbefriedigenden diesbezüglichen gesetzlichen Rechtslage ganz besonders ärgerlich ist.

Die alleinige Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers ist auch dann von erheblichem Vorteil, wenn minderjährige Erben vorhanden sind.

Pfändungsschutz

Außerdem ist der Nachlass infolge Anordnung von Testamentsvollstreckung vor dem Zugriff von persönlichen Gläubigern des Erben geschützt.

Gerade wegen der alleinigen Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (s.o.) ist es indes unabdingbar, dass der Erblasser im Testament die Aufgabe des Testamentsvollstreckers so konkret wie möglich vorgibt.

Vorteile von Erbbaurechten

Den Parteien ist ein großer Spielraum für vertragliche Regelungen eröffnet, denen dingliche Wirkung, also Wirkung gegenüber jedermann (und nicht nur Wirkung zwischen den Parteien) zukommt.

Der Vorteil des Grundstückseigentümers ist, dass er Eigentümer des Grundstücks bleibt, ohne Eigentümer des Gebäudes werden zu müssen, der Vorteil des Berechtigten, dass er kein Grundstück (für ggf. nur vorübergehende Zwecke) kaufen muss.

Der Grundstückseigentümer wird demnach nicht mit den Kosten des Aufbaus belastet und der Erbbauberechtigte nicht mit den Kosten eines Grundstückserwerbs.

Daneben kommen auch steuerrechtliche Vorteile in Betracht.

Varianten

Als Gegenstand der Testamentsvollstreckung eröffnet das Gesetz zahlreiche Möglichkeiten, die sich  alternativ oder auch kumulativ anordnen lassen:

Der Testamentsvollstrecker kann mit der Teilung des Nachlasses betraut werden oder auch nur mit deren Vorstufe, der Liquidierung (Veräußerung von Nachlassgegenständen).

Er kann dazu bestimmt werden, den Nachlass dauerhaft oder über einen gewissen Zeitraum zu verwalten (z.B. bis die Erben ein gewisses Alter erreicht haben und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können).

Es ist möglich ihn zu verpflichten, für die Erfüllung von Vermächtnissen zu sorgen (was er, wegen seiner alleinigen Verfügungsbefugnis, kraft Amtes selbst leisten kann).

Und schließlich ist es auch möglich, ihn dafür einzusetzen, für die Erhaltung einer etwaigen Nacherbschaft zu sorgen.

Sinnvoll ist, eine hierfür geeignete Person (nebst Ersatzperson) im Testament (oder im Erbvertrag) selbst zu bestimmen. Insbesondere wegen der alleinige Verfügungsbefugnis handelt es sich um eine Stellung, die ein hohes Vertrauen des Erblassers in die Person des Testamentsvollstreckers voraussetzt. Weiterhin ist empfehlenswert, die Vergütung des Testamentsvollstreckers festzulegen, die sich an der Komplexität und ggf. der Dauer der Aufgabe ausrichten sollte.

Die Testamentsvollstreckung endet spätestens mit der Erledigung seiner Aufgaben. Er kann auch selbst kündigen (weswegen die Benennung einer Ersatzperson sinnvoll ist) oder im Falle grober Pflichtverletzungen vom Nachlassgericht entlassen werden.