Notar in Berlin-Hermsdorf
Andreas Weingärtner
"Ein guter Vertrag löst im Konfliktfall Probleme, von deren Existenz die Beteiligten bei dessen Abschluss nichts ahnen."
Die Bundesnotarordnung sieht zwei verschiedene Gattungen von Notaren vor. In Teilen des Bundesgebiets gibt es den „Nurnotar“, in anderen, unter anderem in Berlin, den „Anwaltsnotar“.
In beiden Fällen gewährleistet die Bundesnotarordnung die hohe Qualität des Notariats.
Ein Vorteil des Anwaltsnotariats ist, dass der Notar aus seiner Anwaltspraxis weiß, welche Probleme schlecht gestaltete Verträge nach sich ziehen. Im Optimalfall verhindert ein guter Vertrag bereits das Entstehen solcher Probleme und spart Zeit und Geld für aufwendige Rechtsstreitigkeiten, die sich regelmäßig über Jahre hinziehen. Zumindest macht ein klar und unmissverständlich formulierter Vertrag solche Probleme handhabbar.
Aus einem notariell beurkundeten Vertrag kann zudem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so dass zur Durchsetzung vorhersehbar entstehender Ansprüche ein gerichtliches Vorgehen gar nicht erst erforderlich ist.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz zwingend eine notarielle Beurkundung vor, so z.B. für Verträge, die die Veräußerung und/oder den Erwerb eine Grundstücks zum Gegenstand haben, für Eheverträge, die Veräußerung von Erbanteilen, den Erbvertrag, den Pflichtteilsverzicht, den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen sowie der Errichtung eines GmbH-Vertrags.
Sind diese Verträge nicht notariell beurkundet, sind sie nichtig.
In vielen Fällen, in denen das Gesetz nicht ohnehin zwingend die notarielle Beurkundung vorsieht, empfiehlt sich die Beurkundung wegen diverser mit der Urkunde einhergehender Vorteile gleichwohl (z.B. Rechtssicherheit, Beratung und Belehrung, sowie der Möglichkeit Ausfertigungen zu verlangen).
Viele Erklärungen bedürfen (mindestens) der notariellen Beglaubigung, so z.B. fast alle Erklärungen, die zu Änderungen in öffentlichen Registern, insbesondere dem Grundbuch führen. Im Unterschied zur Beurkundung erstreckt sich die Beweiskraft diesenfalls nur auf die Identitätsfeststellung der Person, die die Erklärung abgegeben hat. Der Notar stellt darüber hinaus sicher, dass diese Person auch berechtigt ist, die jeweilige Erklärung abzugeben.

Die Bundesnotarordnung sieht zwei verschiedene Gattungen von Notaren vor. In Teilen des Bundesgebiets gibt es den „Nurnotar“, in anderen, unter anderem in Berlin, den „Anwaltsnotar“.
In beiden Fällen gewährleistet die Bundesnotarordnung die hohe Qualität des Notariats.
Ein Vorteil des Anwaltsnotariats ist, dass der Notar aus seiner Anwaltspraxis weiß, welche Probleme schlecht gestaltete Verträge nach sich ziehen. Im Optimalfall verhindert ein guter Vertrag bereits das Entstehen solcher Probleme und spart Zeit und Geld für aufwendige Rechtsstreitigkeiten, die sich regelmäßig über Jahre hinziehen. Zumindest macht ein klar und unmissverständlich formulierter Vertrag solche Probleme handhabbar.
Aus einem notariell beurkundeten Vertrag kann zudem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so dass zur Durchsetzung vorhersehbar entstehender Ansprüche ein gerichtliches Vorgehen gar nicht erst erforderlich ist.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz zwingend eine notarielle Beurkundung vor, so z.B. für Verträge, die die Veräußerung und/oder den Erwerb eine Grundstücks zum Gegenstand haben, für Eheverträge, die Veräußerung von Erbanteilen, den Erbvertrag, den Pflichtteilsverzicht, den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen sowie der Errichtung eines GmbH-Vertrags.
Sind diese Verträge nicht notariell beurkundet, sind sie nichtig.
In vielen Fällen, in denen das Gesetz nicht ohnehin zwingend die notarielle Beurkundung vorsieht, empfiehlt sich die Beurkundung wegen diverser mit der Urkunde einhergehender Vorteile gleichwohl (z.B. Rechtssicherheit, Beratung und Belehrung, sowie der Möglichkeit Ausfertigungen zu verlangen).
Viele Erklärungen bedürfen (mindestens) der notariellen Beglaubigung, so z.B. fast alle Erklärungen, die zu Änderungen in öffentlichen Registern, insbesondere dem Grundbuch führen. Im Unterschied zur Beurkundung erstreckt sich die Beweiskraft diesenfalls nur auf die Identitätsfeststellung der Person, die die Erklärung abgegeben hat. Der Notar stellt darüber hinaus sicher, dass diese Person auch berechtigt ist, die jeweilige Erklärung abzugeben.
Ihr Notar in Berlin-Hermsdorf – Beurkundungen & notarielle Beratung
Unsere Kanzlei befindet sich in Berlin-Hermsdorf, und ist von Tegel, Frohnau, Lübars, Glienicke Nordbahn, Schönfließ, Hohen Neuendorf, Mühlenbeck und Schildow schnell zu erreichen. Die Kanzlei befindet sich direkt am S-Bahnhof Hermsdorf und ist daher auch gut mit der S-Bahn (S1) erreichbar.
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📞 Telefon: 030544527361
📩 E-Mail: kanzlei@kanzlei-weingaertner.de
Falls gewünscht, bieten wir notarielle Vorbesprechungen auch telefonisch an.
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