Rechtsanwalt - Erbrecht
Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament
In beiden Fällen handelt es sich um mehrseitige Verfügungen von Todes wegen. Beiden gemeinsam ist weiterhin, dass sie eine Bindungswirkung im Hinblick auf die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen entfalten und beide schützen denjenigen, der nach dem Vorversterben des Ersterben als Schlusserbe bedacht ist.
Die wesentlichen Unterschiede sind:
- Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten geschlossen werden kann, der Erbvertrag auch von nicht miteinander verheirateten und zudem beliebig vielen Personen. Er kann jeden beliebigen (vom Gesetz erlaubten) Inhalt haben, solange nur mindestens eine letztwillige Verfügung enthalten ist.
- Der Ehevertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, das gemeinschaftliche Testament nicht.
- Der Erbvertrag entfaltet seine Bindungswirkung vom Vertragsschluss an, das gemeinschaftliche Testament erst ab dem Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten.
- Der Erbvertrag bietet größerer Flexibilität im Hinblick auf die Regelung von Rücktrittsrechten oder Änderungsvorbehalten.
- Der Erbvertrag kann auch mit einer Erklärung unter Lebenden (z.B. mit einem Ehevertrag) verbunden werden, das gemeinschaftliche Testament hingegen nicht.
Berliner Testament
Das klassische Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten auf der ersten Stufe wechselseitig als Alleinerben einsetzen und auf der zweiten Stufe die gemeinsamen Kinder als Schlusserben, wird wohl in den meisten Fällen in Form des gemeinschaftlichen Testaments verfasst. Es lässt sich aber ebenso gut in Form eines Erbvertrags gestalten, in manchen Fallgestaltungen sogar besser.
Sind diejenigen, die sich auf der ersten Stufe als Alleinerben einsetzen wollen, nicht miteinander verheiratet, bleibt nur die Gestaltung in Form des Erbvertrags.
So oder so kann die Errichtung eines Berliner Testament diverse ungewollte Konsequenzen nach sich ziehen:
- Bei großen Vermögen, die die Freibeträge des überlebenden Ehegatten überschreiten, entsteht die Erbschaftsteuer auf den überschießenden Teil ggf. „doppelt“.
- Eine absolute Bindungswirkung im Hinblick auf die Schlusserben ist nicht sinnvoll, weil man zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht wissen kann, wie sich das Leben der Schlusserben entwickelt (z.B. kann einer der Schlusserben in Insolvenz fallen, so dass der Nachlass teilweise beim Insolvenzverwalter landet).
- Im ersten Erbfall werden die Kinder, die ja gleichzeitig Schlusserben sind, von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen, also enterbt, so dass bei diesem Erbfall Pflichtteilsansprüche entstehen und dasjenige Kind, das den Pflichtteil geltend macht, am Ende besser stünde, als die andere Kinder. Insoweit lässt sich zwar mit Pflichtteilsstrafklauseln arbeiten, die aber ihrerseits zu ungewollten Problemen führen können.
Aus all diesen (und vielen weiteren) Gründen ist mindestens eine erbrechtliche Beratung dringend anzuraten. Ein Berliner Testament ist nicht per se schlecht, es bedarf aber zumindest sachverständiger Modifizierung.
Der Anwendungsbereich eines Erbvertrags geht weit über die vorstehende Interessenlage hinaus. Z.B. kann der eine Vertragspartner zur Pflege des anderen Vertragspartners verpflichtet und im Gegenzug als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
Auch zur verbindlichen Regelung einer Unternehmensnachfolge, die bereits lebzeitig eingeleitet wird, wird in aller Regel der Rückgriff auf den Erbvertrag als Gestaltungselement sinnvoll sein.
Sowohl beim Erbvertrag, als auch beim gemeinschaftlichen Testament ist darauf zu achten, dass die Bindungswirkung nicht zu weit gefasst wird, um auf nicht vorhersehbare und/oder unerwünschte Entwicklungen flexibel reagieren zu können.