Notar
Familienrecht
Wie im Erbrecht ist es auch im Familienrecht sinnvoll, vorsorgende und vorausschauende Regelungen zu treffen. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Ehepartner miteinander glücklich sind oder die Ehe zumindest noch nicht in der Krise ist. Die hohe Emotionalität in einer Beziehung macht es später schwierig, noch rational an die regelungsbedürftigen Dinge heranzugehen.
Der beste Zeitraum für einvernehmliche familienrechtliche Regelungen ist die Zeit kurz vor oder kurz nach der Eheschließung – dies in Form eines zwingend der notariellen Beurkundung bedürfenden Ehevertrags.
Nach der Terminologie des BGB betrifft der Ehevertrag im engeren Sinne nur die Regelungen zum ehelichen Güterrecht. Tatsächlich sind aber in aller Regel auch Gestaltungen zum Unterhaltsrecht und zum Versorgungsausgleich gewünscht, die ihrerseits notariell beurkundungsbedürftig sind und die nach allgemeinem Sprachgebrauch ebenfalls der Überschrift „Ehevertrag“ unterfallen.
Weit verbreitet ist insoweit indes die Fehlvorstellung, all dies lasse sich gleichermaßen abbedingen oder modifizieren. Dies ist nicht der Fall.
Der größte Gestaltungsspielraum besteht beim ehelichen Güterstand. Für die Regelung des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs gibt es hingegen, je nach Unterhaltstatbestand, teilweise sehr enge Grenzen. Der Unterhalt vor Beendigung der Ehe und der Kindesunterhalt lassen sich schließlich gar nicht vom Gesetz abweichend regeln.
Der Wunsch, nach Beendigung der Ehe solle alles so sein, als wären die Partner keine Ehe eingegangen, ist rechtlich nicht umsetzbar.
Beim Unterhaltsrecht ist eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands grundsätzlich einer Gütertrennung vorzuziehen. So hält man sich unter anderem die Möglichkeit offen, lebzeitig steuerfrei auch sehr große Summen auf den anderen Ehegatten zu übertragen.