Notar - Familienrecht

Unterhaltsrecht

Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz: Weniger ist mehr.

Zunächst einmal ist zu differenzieren zwischen dem Unterhaltsanspruch des (gemeinsamen) Kindes und dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten und beim Ehegatten dann zwischen seinem Anspruch während der Ehe (der auch im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung fortbesteht) und dem Anspruch nach deren Beendigung.

Eine Regelung des Kindesunterhalts ist allenfalls im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung sinnvoll und dies letztlich auch nur mit dem Ziel, einen vollstreckbaren Titel zu schaffen, ohne ein Gericht bemühen zu müssen.

Der Anspruch des Ehegatten auf (eigenen) Unterhalt während der Ehe (dazu gehört auch der Getrenntlebendenunterhalt, s.o.) lässt sich nicht wirksam beschränken. Die vorstehenden Ausführungen zum Kindesunterhalt gelten insoweit entsprechend.

Eine Beschränkung ist nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt überhaupt wirksam möglich. Es ist aber dringend anzuraten, hiervon nur dosiert Gebrauch zu machen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nicht nur die jeweilige Regelung im Vertrag als solche unwirksam (bzw. nicht durchsetzbar) ist, sondern deren Unwirksamkeit in Kombination mit weiteren einseitigen Benachteiligungen nur eines Ehegatten den gesamten Ehevertrag infiziert, der diesenfalls insgesamt nichtig wäre, wovon dann ggf. auch die Regelungen zum Güterstand betroffen wären.

Die Rechtsprechung prüft Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von derartigen Verträgen auf zwei Stufen. Zuerst wird eine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt und sodann, wenn der Vertrag diese Prüfung besteht, eine Ausübungskontrolle.

Die Wirksamkeitskontrolle findet aus einer ex-ante-Perspektive, also unter Zugrundelegung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung, unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Sittenwidrigkeit statt.

Die Ausübungskontrolle legt hingegen eine ex-post-Betrachtung zugrunde. Das Gericht prüft, ob sich aus einer nachträglichen Veränderung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht eine fehlende Durchsetzbarkeit ergibt. Prüfungsmaßstab ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben.

Es ist demnach durchaus möglich, dass der Vertrag zwar zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch wirksam war, der bessergestellte Ehegatte sich dann aber unter weiterer Berücksichtigung der veränderten Umstände nicht auf den Vertrag berufen kann.

Der Vertrag kann also gleich an zwei Hürden scheitern, wobei zum Zeitpunkt seines Abschlusses gleichzeitig nicht absehbar ist, wie sich die ehelichen Lebensverhältnisse entwickeln werden.

Hinzu kommt, dass auf der ersten Prüfungsstufe zwar jede einzelne Klausel für sich genommen wirksam sein kann, die Gesamtschau aller Klauseln mit den Umständen des Vertragsschlusses in ihrer Häufung dann aber eine derart einseitige Benachteiligung eines Ehegatten ergibt, dass gleichwohl der Vertrag insgesamt nichtig ist.

Aus diesem Grund ist bei der Gestaltung tunlichst darauf zu achten, nicht zu weitgehend in das gesetzliche Unterhaltsrecht einzugreifen, zumal die Unterhaltsansprüche des weniger gut gestellten Ehegatten infolge der großen Familienrechtsreform (in 2008) grundsätzlich ohnehin nur noch zeitlich beschränkt bestehen.

Für die verschiedenen Unterhaltstatbestände hat der Bundesgerichtshof ein Stufenverhältnis entwickelt. Je höher die Stufe, desto weniger steht dessen Regelung zur Disposition der Ehegatten. Ganz oben steht der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes. Hier ist eine Abänderung der gesetzlichen Regelung faktisch unmöglich. Am anderen Ende stehen der Unterhaltsanspruch für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung und der Aufstockungsunterhalt.

Dazwischen stehen Unterhaltstatbestände (auch der Versorgungsausgleich), die sich jedenfalls in bestimmten Fallkonstellationen modifizieren lassen.

Als Fazit bleibt festzuhalten: je weniger man eingreift, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Ehevertrag einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Im Zweifel greift man deshalb besser weniger ein, weil sonst auch diejenigen Regelungen kippen könnten, die für sich genommen wirksam wären.

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