Notar - Familienrecht

Güterstandsrecht

Das Gesetz sieht vier Güterstände vor: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und den (deutsch-französischen) Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft. Die beiden letztgenannten Güterstände sind, jedenfalls im städtischen Raum faktisch nicht von Relevanz.
Treffen die Eheleute keine abweichende Regelung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch diesbezüglich sind erhebliche Fehlvorstellungen weit verbreitet.

Es ist nicht etwa so, dass den Eheleuten das Familienvermögen während des Andauerns der Ehe gemeinsam gehört. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte Alleinberechtigter bzgl. seines eigenen Vermögens.

Endet die Zugewinngemeinschaft (in aller Regel durch Scheidung, Tod oder Vereinbarung einer Gütertrennung), entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, der während der Ehe weniger erwirtschaftet hat als der andere Ehegatte. Grob vereinfacht dargestellt wird das jeweils im Zeitraum der Ehe erwirtschaftete Vermögen addiert und durch zwei geteilt. Von dieser Hälfte wird dann das selbst erwirtschaftete Vermögen des schlechter gestellten Ehegatten abgezogen. Der Ausgleichsanspruch besteht in Höhe der sich aus Vorstehendem errechnenden Differenz. Am Ende verbleibt also jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Zugewinns.

Oft ist dies so nicht gewollt. Insoweit besteht indes ein weiteres Missverständnis dahingehend, dass diese Rechtsfolge nur durch die Vereinbarung einer Gütertrennung vermieden werden kann.

Dies ist indes nicht der Fall. In vielen, wenn nicht sogar in den meisten Fällen, lässt sich die Interessenlage für die nicht gewollten gesetzlichen Folgen auch in Form einer Modifikation des gesetzlichen Güterstands gestalten, nämlich z.B. dann, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen betreibt oder an einem solchen beteiligt ist und er möchte, dass dieses Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird oder wenn einer der Ehegatten nicht wünscht, dass sein Erbe in den Zugewinnausgleich fällt. Mit dem Substanzwert zum Zeitpunkt des Anfalls ist das Erbe indes ohnehin nicht am Zugewinnausgleich beteiligt. Und dessen Wertsteigerung lässt sich durch Modifikation der Zugewinngemeinschaft ebenso aus der Berechnung herausnehmen, wie das Unternehmen und dessen Wert im erstgenannten Fall.

Weiterer Vorteil einer nur modifizierten Zugewinngemeinschaft ist, dass man den steuerfreien Zugewinnausgleichsanspruch aufrechterhält. Im Laufe der Ehe kann durchaus der Bedarf entstehen, dem anderen Ehegatten Vermögen zukommen zu lassen. Handelt es sich um Beträge, die den Freibetrag der Schenkungssteuer überschreiten, ist dies steuerfrei (fast) nur möglich, indem die Ehegatten den Güterstand beenden. Dies lässt sich herbeiführen, indem die Ehegatten im ersten Schritt eine Gütertrennung vereinbaren (Ende des gesetzlichen Güterstands, s.o.) und im zweiten Schritt diese Gütertrennung wieder aufheben, so dass eine neue Zugewinngemeinschaft entsteht (sogenannte Güterstandsschaukel). Mit dem ersten Schritt entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt und mit dem zweiten Schritt wird ab diesem Zeitpunkt ein neuer angelegt.

Auf diese Weise lässt sich Vermögen in unbegrenzter Höhe steuerfrei übertragen, was bei sehr großen Vermögenszuwächsen im Zeitraum der Ehe schon aus erbschaftssteuerlichen Gründen sinnvoll ist.

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