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Vorsorgeverfügungen

Bei Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung) handelt es sich um vorsorgende Anordnungen für den künftigen Eventualfall, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst in der Lage ist, Erklärungen abzugeben, zu handeln, und/oder Entscheidungen zu treffen.

Insoweit besteht ein weitverbreitetes Missverständnis dahingehend, dass der Ehegatte oder sonstige Familienangehörige in solchen Situationen über eine gesetzliche Vertretungs- und Handlungsbefugnis verfügen. Dies ist nicht der Fall. Das Gesetz sieht für solche Fälle vielmehr die Anordnung einer Betreuung vor. Und es gibt durchaus Betreuungsrichter, die Familienangehörige (wegen potentieller Interessenkonflikte) grundsätzlich nicht als Betreuer einsetzen.

Mittels Vorsorgeverfügungen entscheidet der Betroffene selbst, was in einem derartigen Eventualfall geschehen soll, denn wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, ist das Gericht grundsätzlich gehindert, einen Betreuer zu bestellen.

In guten Zeiten sorgt der Betroffene für schlechte Zeiten vor, mit der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Hinblick auf die Person, die für ihn in seinem Interesse handeln soll und mit der Patientenverfügung im Hinblick auf die Frage, welche Maßnahmen und Medikationen in bestimmten typisierten Indikationen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Zur Durchsetzung dieses Willens ist wiederum der Vorsorgebevollmächtigte (oder Betreuer) berufen.  

Die Vorsorgeverfügungen flankieren sich demnach gegenseitig und ergänzen zudem erbrechtliche Verfügungen. Letzteres dann, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung eine dauerhafte ist, die mit Todeseintritt endet. Die Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, den Zeitraum ihres eigentlichen Anwendungsfalls zu übergreifen und in die Nachlassregelung hineinzuwirken.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht unterteilt sich in einen Vermögenssorge- und in einen Gesundheitssorgeteil.

Im Vermögenssorgeteil ordnet der Betroffene an, wer in welcher Weise und mit welchen konkreten Befugnissen über welche konkreten Teile seines Vermögens verfügen können soll. Oft ist eine umfassende Generalvollmacht gewünscht, die den Bevollmächtigten von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Insbesondere bei großen Vermögen kann sich indes eine detailliertere Regelung empfehlen.

Der Gesundheitssorgeteil betrifft die Befugnis zur Vertretung des Betroffenen in allen gesundheitlichen Fragen einer etwaigen Behandlung nebst Fragen der Unterbringung sowie etwaiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen (z.B. Fixierung).  Es geht darum, dass es jemanden gibt, der für den Patienten Erklärungen abgeben und seinem Willen zur Durchsetzung verhelfen kann, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorgaben für diese Vertretung sind teils in der Vorsorgevollmacht, überwiegend aber in der Patientenverfügung geregelt.

Vorsorgeregister

Das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Vorteil ist, dass das Betreuungsgericht im potentiellen Betreuungsfall sieht, dass es einen Vorsorgebevollmächtigten gibt, um wen es sich dabei handelt und was wesentlicher Inhalt der Vollmacht ist. Das Gericht wird dann keinen Betreuer bestellen, sondern den Vorsorgebevollmächtigten anschreiben.

Auch Patienten- und Betreuungsverfügungen werden dort publiziert.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist in aller Regel eine nur hilfsweise Vorgabe gegenüber dem Betreuungsgericht für den ausnahmsweise in Betracht kommenden Fall, dass trotz der Vorsorgevollmacht eine gerichtliche Betreuung erforderlich ist. Diese Verfügung erschöpft sich diesenfalls im Wesentlichen in der Benennung der gewünschten Person.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dient der Durchsetzung des Willens des Betroffenen im Hinblick auf Fragen der medizinischen Behandlungen und/oder ihres Unterlassens. Zentral sind hierbei Vorgaben zum Aspekt etwaiger lebensverlängernder Maßnahmen. Adressat sind die behandelnden Ärzte, die bei fehlender Patientenverfügung angehalten sind, das Leben des Patienten auch dann zu erhalten, wenn dies dem Umfeld sinnwidrig erscheint (z.B. Wachkoma, Verlängerung von Qualen ohne realistische Aussicht auf Genesung).

Aber auch zu allen anderen Behandlungsfragen (etwa die gewünschte Behandlungsmethode in bestimmten Fällen) lassen sich hier Vorgaben formulieren.

Naturgemäß lassen sich nicht alle denkbaren Eventualitäten vorhersehen. Aus dem Inhalt der Patientenverfügung lässt sich aber in aller Regel auch ein mutmaßlicher Wille des Patienten für einen nicht direkt in der Patientenverfügung geregelten Fall ableiten.

Wegen ihres ganz überwiegend medizinischen Inhalts, empfiehlt sich die Beratung durch einen Vertrauensarzt, bevor man eine Patientenverfügung errichtet.

Form der Errichtung

Das Gesetz sieht für die Patientenverfügung und bestimmte Teile der Vorsorgevollmacht Schriftform vor. Wenn der Bevollmächtigte über Immobilien verfügen können soll, ist mindestens eine notarielle Beglaubigung erforderlich.

Eine überobligatorische notarielle Beurkundung bietet indes Vorteile:

      • Die Ausfertigung einer solchen Vollmacht hat im Rechtsverkehr erheblich mehr Gewicht. Z.B. akzeptiert eine Bank eine nur schriftliche Vorsorgevollmacht erfahrungsgemäß nicht, dies teilweise noch nicht einmal dann, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt ist.
      • Daneben bietet die notarielle Beurkundung die Möglichkeit, den Bevollmächtigten mit dem Recht auszustatten, jederzeit oder unter bestimmten Bedingungen vom Notar eine Ausfertigung zu verlangen. Auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass die Urkunde verfügbar ist, wenn sie gebraucht wird: Eine Vollmacht muss zwingend im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden, um rechtliche Wirkungen zu entfalten. Eine Kopie reicht nicht aus. Und oft gerät es entweder in Vergessenheit, wo sich das Original befindet oder diejenigen, die diesen Ort kennen, sind nicht mehr in der Lage, diesen Ort zu kommunizieren.

Es lassen sich auch mehrere Ausfertigung zur Verwendung gegenüber unterschiedlichen Adressaten ausstellen: Gibt es nur eine Vollmacht in Schriftform, ist diese so lange gegenüber anderen Adressaten „blockiert“, wie der erste Adressat diese zum Vollzug eines Geschäfts einbehält.

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