Notar

Erbrecht

Alleine der Erbrechtsteil des BGB umfasst mehr Paragrafen als das Strafgesetzbuch. Es handelt sich für sich genommen schon um eine hochkomplexe Materie, zumal ergänzend die allgemeinen Vorschriften des BGB einfließen. 

Erfahrungsgemäß bestehen bei juristischen Laien erhebliche Fehlvorstellungen über erbrechtliche Zusammenhänge.

Gleichzeitig eröffnet diese Komplexität einen ungeahnten Gestaltungsspielraum. Dies nicht nur im Hinblick auf die Frage, welche Personen Erbe werden sollen und wer an deren Stelle tritt, wenn eine oder mehrere dieser Personen vorverstorben ist bzw. sind, sondern auch insoweit, ob nicht evtl. für einzelne dieser Personen eine andere Teilhabe am Nachlass sinnvoller ist (Vermächtnisse). Daneben ist zu überlegen, welche Form der letztwilligen Verfügung am besten zu den Gestaltungswünschen passt (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag), ob der Nachlass gegenüber Dritten oder vor dem Erben selbst geschützt werden muss (Vor-/Nacherbfolge und/oder Testamentsvollstreckung) und wie mit den Pflichtteilen umzugehen ist.

Und schließlich sind auch die steuerlichen Folgen der Gestaltung von nicht unerheblicher Bedeutung. Insoweit gibt es Möglichkeiten, sehr flexible Spielräume zu schaffen, um Freibeträge und anderweitige Steuerbefreiungen möglichst optimal auszuschöpfen.

Ohne letztwillige Verfügung gilt zwingend die gesetzliche Erbfolge. Diese ist oft nicht gewollt oder jedenfalls nicht so, wie sie vom Gesetz vorgesehen ist. In vielen Fällen führt die gesetzliche Erbfolge auch zu unerwünschten Konsequenzen, etwa wenn der geschiedene Ehegatte plötzlich über das gemeinsame Kind Zugriff auf den Nachlass erhält oder wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht rechtskräftig ist und der getrennt lebende Nochehegatte, der die Scheidung selbst eingereicht hat, plötzlich mit (in der Regel der Hälfte) am Nachlass beteiligt ist.

Daneben gibt es Konstellationen, wie z.B. die Patchworkfamilie, ein drohender Zugriff von Gläubigern oder Sozialversicherungsträgern sowie verschiedene Formen von Unternehmensbeteiligungen, die geradezu zwingend nach einer erbrechtlichen Gestaltung verlangen.

Auch das sich großer Beliebtheit erfreuende Berliner Testament kann, neben den steuerlichen Schwächen der Konstruktion, derart viele ungewollte Konsequenzen nach sich ziehen, dass von einer unüberlegten Errichtung nur dringend abgeraten werden muss.

Z.B. ist die damit einhergehende Bindungswirkung, die dazu führen kann, dass ein Teil des Nachlasses beim Insolvenzverwalter, in der Staatskasse oder bei Scientology landet, jedenfalls in der absoluten Form des klassischen Berliner Testaments regelmäßig nicht sinnvoll.

Zwar bedarf eine letztwillige Verfügung nicht zwingend der notariellen Beurkundung (dies ist nur beim Erbvertrag anders). In Anbetracht der für den Laien nicht absehbaren Folgen der eigenen Errichtung ist aber zumindest zur sachverständigen Beratung zu raten. Eine – sozusagen überobligatorische – Beurkundung schafft darüber hinaus Rechtssicherheit. Und schließlich erspart ein notariell beurkundetes Testament in aller Regel die Kosten eines Erbscheinverfahrens.

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