Wer zu Lebzeiten vorsorgt, kann nicht nur den Familienfrieden bewahren, sondern auch sicherstellen, dass der eigene Nachlass im gewünschten Sinne geregelt wird. Dafür stehen mit Testament und dem Erbvertrag zwei unterschiedliche, rechtlich anerkannte Formen der Verfügung von Todes wegen zur Verfügung. Ein Testament lässt sich einseitig und für Eheleute auch gemeinsam errichten, ein Erbvertrag ist notwendig mehrseitig.
Welche davon im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von den individuellen Bedürfnissen und der Lebenssituation ab. Beide Wege können, mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen, dazu genutzt werden, die gesetzliche Erbfolge zu ersetzen oder zu ergänzen.
Testament: einseitig widerruflich
Das Testament ist die bekannteste und zugleich einfachste Möglichkeit, über den Nachlass zu bestimmen. Es kann entweder eigenhändig (oder notariell errichtet werden. Wer ein eigenhändiges Testament errichtet, muss es vollständig von Hand schreiben und unterschreiben, sinnvollerweise ergänzt um die Orts und Datumsangabe. Nur Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses entfaltet allerdings nach dem Tod des Erstverstorbenen eine Bindungswirkung, die häufig unterschätzt wird.
Bei eigenhändigen Testamenten kommt es in der Praxis häufig zu Formfehlern oder missverständlichen Formulierungen. Ob unvollständige Angaben, unklare Erbeinsetzungen oder fehlerhafte Verfügungen – die Risiken sind erheblich. Im Zweifel entscheidet dann ein Gericht über den letzten Willen des Erblassers. Teilweise werden auch die steuerlichen Folgen nicht bedacht.
Eine notarielle Errichtung bietet hier deutliche Vorteile. Der Notar berät zur rechtlichen Gestaltung, formuliert die Verfügungen klar und rechtssicher und dokumentiert außerdem die Testierfähigkeit der testierenden Person. Zudem wird das notarielle Testament in die amtliche Verwahrung gegeben und im Zentralen Testamentsregister registriert. So ist sichergestellt, dass es im Todesfall gefunden wird und berücksichtigt wird.
Ein Vorteil des Testaments besteht in seiner Flexibilität. Solange es keine Bindungswirkung entfaltet, die beim gemeinschaftlichen Testament nach dem ersten Erbfall eintritt, kann es jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Der Erbvertrag: Verbindlich und mit Wirkung für beide Seiten
Im Gegensatz zum Testament wird ein Erbvertrag zwischen zwei oder mehr Personen geschlossen, die nicht verheiratet sein müssen. Er ist Verbindet als die Vertragswirkung im Rechtssinne mit dem Erbrecht.
Die Beurkundung durch einen Notar ist in diesem Fall zwingend. Der Erbvertrag kann u.a. genutzt werden, um verbindliche Regelungen zu treffen, zum Beispiel wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Leistungen erhält, etwa Pflege oder finanzielle Unterstützung, und im Gegenzug eine spätere Erbeinsetzung zusichert.
Der große Vorteil ist die rechtliche Klarheit, aufgrund der Eindeutigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgerüsts.
Anders als das Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Vertragsmäßige Verfügungen binden die Parteien, auch über den Tod hinaus. Das macht den Erbvertrag zu einem Instrument, das insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der künftige Erbe eine gewisse Sicherheit benötigt, etwa im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder bei familieninternen Vermögensübertragungen gegen Leistungen.
Trotz seiner Bindungswirkung ist der Erbvertrag keineswegs unflexibel. Im Gegenteil: Er kann, sofern die Parteien dies wünschen, auch durch einseitig änderbare Verfügungen ergänzt werden. Der Notar sorgt hier für eine präzise Formulierung und hilft dabei, den Gestaltungsspielraum sinnvoll zu nutzen.
Kombinationen und Gestaltungsspielräume
In vielen Fällen schließen sich Testament und Erbvertrag nicht gegenseitig aus. So kann zum Beispiel ein Erbvertrag bestimmte, besonders wichtige Regelungen enthalten, während weitere Wünsche in einem zusätzlichen Testament getroffen werden. Auch lassen sich mittels Testamentsvollstreckung, Vermächtnissen oder Auflagen weitere Feinheiten regeln.
Sowohl Testament als auch Erbvertrag können genutzt werden, um gesetzliche Erbquoten zu verändern, nicht verwandte Personen zu bedenken oder bestimmten Personen lediglich einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden. Auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann in beiden Formen erfolgen und bietet sich insbesondere dann an, wenn die Erben minderjährig sind oder mit der Nachlassabwicklung überfordert wären.
Fazit: Individuell entscheiden, rechtssicher gestalten
Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag lässt sich nicht pauschal treffen. Es gibt keine bessere oder richtige Lösung. Vielmehr hängt die passende Form von den Zielen und der konkreten Lebenssituation ab. In jedem Fall ist eine rechtliche Beratung beim Notar zu empfehlen. So lassen sich Unklarheiten vermeiden, der eigene Wille eindeutig dokumentieren und spätere Streitigkeiten unter den Erben verhindern. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnotarkammer oder direkt im persönlichen Gespräch mit Ihrem Notar.
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